Rechtliches # Erklärung zur Barrierefreiheit Für hepius.software und die weiteren Domains der HEPIUS e.U., die darauf weiterleiten · Stand: 8. November 2026 ## Kurz gesagt Diese Website soll für alle Menschen nutzbar sein, auch mit Screenreader, nur mit der Tastatur, mit Vergrößerung oder mit dem Wunsch nach weniger Bewegung. Unser Ziel ist die Konformität mit den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2 auf Stufe AA, dem Standard, auf den die EN 301 549 verweist. Die HEPIUS e.U. ist gesetzlich nicht zu dieser Erklärung verpflichtet; wir veröffentlichen sie, weil wir an unsere eigene Website den Maßstab anlegen, den wir unseren Kunden empfehlen. ## 1. Was die Website für Sie tut - Vollständig ohne JavaScript: Jede Seite wird als fertiges HTML ausgeliefert. Skripte ergänzen nur Bewegung und Komfort; Links, Aufklappbereiche und Dialoge funktionieren von Haus aus. - Screenreader: Eine klare Überschriftenstruktur pro Seite, jeder Abschnitt ist eine benannte Region, dekorative Grafiken und Animationen sind für Hilfstechnologie ausgeblendet, Bilder haben Textalternativen, Dialoge geben den Fokus dorthin zurück, wo Sie herkamen, und Statusänderungen werden angesagt. - Tastatur: Jedes Bedienelement ist in Lesereihenfolge erreichbar und hat einen sichtbaren Fokus; ein Sprunglink führt zum Inhalt; die Escape-Taste schließt Dialoge. - Bewegung: Die Website folgt der Systemeinstellung für reduzierte Bewegung. Unabhängig davon hält die Schaltfläche „Animationen anhalten“ in der Fußzeile alles an, was sich bewegt. Die Kundenstimmen haben eine eigene Pause-Schaltfläche und pausieren, solange Sie darauf zeigen oder sie fokussieren. - Lesen: Der Textkontrast beträgt mindestens 4,5:1, Text lässt sich auf 200 % vergrößern und passt sich schmalen Bildschirmen ohne horizontales Scrollen an, Bedienelemente sind mindestens 24 px groß, und die Website gibt es auf Deutsch und Englisch mit einem Umschalter in der Fußzeile. - Datenschutz: Keine Cookies, kein Tracking und keine Inhalte Dritter ohne Ihr Zutun, also auch kein Banner zwischen Ihnen und der Seite. ## 2. Wie wir prüfen Jede Änderung wird vor der Veröffentlichung automatisch geprüft: Das Regelwerk axe-core für WCAG 2.2 A und AA läuft über jede Seite, mit und ohne Skripte, dazu Tests der Dialoge, der Pause-Funktion, der Fokusführung und der Zielgrößen. Zusätzlich messen wir mit Lighthouse, wo die Website bei Barrierefreiheit 100 Punkte erreicht. Automatische Prüfungen finden nur einen Teil der Barrieren, auf die Menschen stoßen; deshalb prüfen wir Änderungen zusätzlich von Hand mit Tastatur und Screenreader. ## 3. Bekannte Einschränkungen - Terminbuchung: „Freie Termine anzeigen“ lädt die Terminseite von Google in einen Dialog. Diese Seite stellt Google bereit; sie liegt außerhalb unserer Kontrolle. Wenn sie für Sie nicht funktioniert, schreiben Sie uns oder rufen Sie an; E-Mail und Telefon finden Sie im Kontaktbereich. - Bewegte Grafiken: Die Illustrationen hinter einigen Karten bewegen sich langsam. Sie sind dekorativ, für Hilfstechnologie ausgeblendet und stehen bei reduzierter Bewegung oder mit der Pause-Schaltfläche still. - Formelle Prüfung: Die Website wurde noch nicht von einer unabhängigen Stelle geprüft. Diese Erklärung beschreibt unsere eigene Prüfung. ## 4. Barriere melden Wenn etwas auf dieser Website für Sie schwer oder gar nicht nutzbar ist, sagen Sie uns bitte Bescheid: über den Kontaktbereich am Ende der Startseite, per E-Mail oder telefonisch. Beschreiben Sie die Seite und was passiert ist; wir antworten innerhalb weniger Werktage und beheben, was wir können. Sie können dort auch einen Gesprächstermin buchen. ## 5. Durchsetzungsverfahren Sind Sie mit unserer Antwort nicht zufrieden, können Sie sich an die österreichische Beschwerdestelle für Barrierefreiheit im Web wenden, die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG), Sensengasse 1, 1090 Wien, www.ffg.at/barrierefreiheit , die Beschwerden nach dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz behandelt. Für private Unternehmen bietet das Sozialministeriumservice ein Schlichtungsverfahren nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz an. Zur Startseite